Nächste Woche ist es so weit. Aber zum Thema Grenzwerte hab ich irgendwie trotzdem noch keine Updates gehört.

Es hieß immer nur “Joa, der Wissing schaut dann mal und schlägt was vor, wird schon irgendwie oder so…”.
Aber es kam bisher noch nichts konkretes.

De facto heißt das, dass Leute mit Führerschein immer noch nicht kiffen dürfen.
Besonders hier in Bayern bin ich mir absolut sicher, dass auch jetzt unter Tags wie verrückt kontrolliert wird, damit man, wenn man am Wochenende einen durchgezogen hat, am Mittwoch nicht versehentlich “berauscht” fährt.

Stattdessen Radfahren ist ja auch keine Lösung, weil man da safe mindestens genauso oft, wenn nicht sogar öfter, kontrolliert wird. Und dann ist der Lappen genauso weg.

Gegoogelt hab ich schon, und finden konnte ich nichts verwertbares. Wisst ihr mehr darüber?

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    8 months ago

    Nur ganz allgemein gehalten bei den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:

    Straßenverkehr

    1. Was müssen Cannabiskonsumierende künftig beachten, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen wollen?

    Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Derzeit werden die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt. Hierzu wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen.  Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.

    Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

    Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

    Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html